Der EuGH hat entschieden, dass die Datenübermittlung aus datensicheren europäischen Staaten in die USA auch dann nicht sicher ist, wenn dieser unter den Bestimmungen des "Safe Harbour Abkommens", einer Art amerikanischer Selbstverpflichtung zum Datenschutz mit der EU, die seit dem Jahr 2000 Anwendung findet, erfolgt. Datenübermittlungen aus Europa in die USA können daher auch im Bereich dieses Abkommens rechtswidrig sein, was eine Vielzahl in Europa tätiger, us-amerikanischer Unternehmen betrifft. Näheres zu der Entscheidung, also zum Umfang und zur rechtlichen Folgen werde ich in einem Folgebeitrag darstellen. Zunächst einmal der Link zur Entscheidung:
Hintergrund der Entscheidung des EuGH zur Datenübermittlung im Rahmen des Safe Harbour ist, dass das Abkommen aus Sicht der europäischen Richter formale und inhaltliche Mängel ausweist.
Rechtsanwalt Christoph Strieder, Datenschutzbeauftragter, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz mit Büros in Solingen und Leverkusen www.anwalt-strieder.de
Internetrecht, Domainrecht, Webdesignrecht, Onlinerecht,Markenrecht, Geschmacksmuster, Wettbewerbsrecht, Vergaberecht, Softwarerecht, Urheberrecht, Kartellrecht, Designrecht, Online-Auktionsrecht, IT-Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, ElektroG vom Fachanwalt für Informationstechnologierecht(IT-Recht), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christoph Strieder, bundesweit, Solingen, Leverkusen, www.anwalt-strieder.de
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Dienstag, 6. Oktober 2015
Unsafe Harbour - EuGH kippt Datenübermittlung nach USA
Montag, 10. November 2014
Stellt "Framing" eine Urheberrechtsverletzung dar? EuGH enscheidet
Einfaches "Framing" stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, was der BGH bereits mehrfach entschied. Wer also die grafische Wiedergabe einer Datei, die bereits an anderer Stelle im Internet für jedermann abrufbar ist, in die eigene Internetseite einbettet (embedded links), indem er hierauf referenziert, begeht zum einen keine Vervielfältigungshandlung im urheberrechtlichen Sinne, zum anderen insbesondere aber kein Öffentliches Zugänglichmachen, was er nach deutschem Recht nach § 19 a UrhG ohne Einwilligung des Rechteinhabers ja unzulässig wäre. Der BGH hat die Rechtsfrage aber trotzdem noch einmal dem EuGH vorgelegt, der bestätigte, dass ein Framing kein Öffentliches Zugänglichmachen ist, wenn Art des technischen Wiedergabeverfahrens unverändert bleibt und derjenige, der die grafischen Inhalte auf diese Weise über einen Link in die eigene Internetseite einbettet, sich nicht an ein "neues" Publikum wendet (EuGH,
Beschl. v. 24. 10.2014 - C - 348/13, s.a.
Bleibt nur noch problematisch, ob das "Framing" dann eine Rechtsverletzung darstellen kann, wenn der Inhalt, auf den verlinkt wird, seinerseits die Rechte des Urhebers verletzt, z.B. weil ein Dritter diese ohne Einwilligung des Urhebers im Internet vervielfältigte oder öffentlich zugänglich machte. Ich meine aber, dass auch dann eine Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Eine Zurechenbarkeit der unberechtigten Vervielfältigung des unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne des § 19a UrhG durch einen Dritten erfolgt durch das Framing regelmäßig nicht. Das Framing stellt kein erstmaliges oder "erneutes" (ohnehin schwer denkbar) Öffentliches Zugänglichmachen dar (s.a. meinen Beitrag unter http://internet-recht.blogspot.de/2014/11/keine-urheberrechtsverletzung-beim.html.) Scheidet eine Verletzungshandlung durch Framing aus, kann es nach meiner Auffassung nicht darauf ankommen, ob der Inhalt, auf den verwiesen wird, berechtigt oder unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht wird (Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Solingen/Leverkusen) www.anwalt-strieder.de www.it-recht.lawyer www.recht.computer
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Beschl. v. 24. 10.2014 - C - 348/13, s.a.
Bleibt nur noch problematisch, ob das "Framing" dann eine Rechtsverletzung darstellen kann, wenn der Inhalt, auf den verlinkt wird, seinerseits die Rechte des Urhebers verletzt, z.B. weil ein Dritter diese ohne Einwilligung des Urhebers im Internet vervielfältigte oder öffentlich zugänglich machte. Ich meine aber, dass auch dann eine Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Eine Zurechenbarkeit der unberechtigten Vervielfältigung des unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne des § 19a UrhG durch einen Dritten erfolgt durch das Framing regelmäßig nicht. Das Framing stellt kein erstmaliges oder "erneutes" (ohnehin schwer denkbar) Öffentliches Zugänglichmachen dar (s.a. meinen Beitrag unter http://internet-recht.blogspot.de/2014/11/keine-urheberrechtsverletzung-beim.html.) Scheidet eine Verletzungshandlung durch Framing aus, kann es nach meiner Auffassung nicht darauf ankommen, ob der Inhalt, auf den verwiesen wird, berechtigt oder unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht wird (Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Solingen/Leverkusen) www.anwalt-strieder.de www.it-recht.lawyer www.recht.computer
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