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Montag, 10. November 2014

Stellt "Framing" eine Urheberrechtsverletzung dar? EuGH enscheidet

Einfaches "Framing" stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, was der BGH bereits mehrfach entschied. Wer also die grafische Wiedergabe einer Datei, die bereits an anderer Stelle im Internet für jedermann abrufbar ist, in die eigene Internetseite einbettet (embedded links), indem er hierauf referenziert, begeht zum einen keine Vervielfältigungshandlung im urheberrechtlichen Sinne, zum anderen insbesondere aber kein Öffentliches Zugänglichmachen, was er nach deutschem Recht nach § 19 a UrhG ohne Einwilligung des Rechteinhabers ja unzulässig wäre. Der BGH hat die Rechtsfrage aber trotzdem noch einmal dem EuGH vorgelegt, der bestätigte, dass ein Framing kein Öffentliches Zugänglichmachen ist, wenn Art des technischen Wiedergabeverfahrens unverändert bleibt und derjenige, der die grafischen Inhalte auf diese Weise über einen Link in die eigene Internetseite einbettet, sich nicht an ein "neues" Publikum wendet (EuGH,
Beschl. v. 24. 10.2014 - C - 348/13, s.a.
Bleibt nur noch problematisch, ob das "Framing" dann eine Rechtsverletzung darstellen kann, wenn der Inhalt, auf den verlinkt wird, seinerseits die Rechte des Urhebers verletzt, z.B. weil ein Dritter diese ohne Einwilligung des Urhebers im Internet vervielfältigte oder öffentlich zugänglich machte. Ich meine aber, dass auch dann eine Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Eine Zurechenbarkeit der unberechtigten Vervielfältigung des unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne des § 19a UrhG durch einen Dritten erfolgt durch das Framing regelmäßig nicht. Das Framing stellt kein erstmaliges oder "erneutes" (ohnehin schwer denkbar) Öffentliches Zugänglichmachen dar (s.a. meinen Beitrag unter http://internet-recht.blogspot.de/2014/11/keine-urheberrechtsverletzung-beim.html.) Scheidet eine Verletzungshandlung durch Framing aus, kann es nach meiner Auffassung nicht darauf ankommen, ob der Inhalt, auf den verwiesen wird, berechtigt oder unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht wird (Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Solingen/Leverkusen) www.anwalt-strieder.de www.it-recht.lawyer www.recht.computer


 



 
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Dienstag, 1. Juli 2014

Auskunftsanspruch gegenüber Bewertungsportal

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (BGH vom 1.7.2014, VI ZR 345/13) kann derjenige, der sich durch einen Eintrag in einem Bewertungsportal in seinem Recht verletzt fühlt, gegen den Verfasser des Beitrags nur dann vorgehen, wenn ihm dieser, aus welchen Gründen auch immer, bekannt ist. Einen Anspruch auf Herausgabe der personenbezogenen Daten hat gegenüber dem Betreiber des Bewertung-Portals hat er nicht. Ein solcher Herausgabeanspruch ist nur im Ausnahmefall, der im Telemediengesetz (TMG) gesondert geregelt. Hiernach darf nur Anordnung der zuständigen Stelle Auskunft über Daten der Portal-Benutzer erteilt werden, nämlich wenn dies erforderlich ist, um strafrechtlich zu ermitteln. Vorteile bringt diese Rechtsprechung dem Betreiber des Portals allerdings nicht, da dieser dann, wenn er auf einen Hinweis hin die persönlichkeitsrechtsverletzenden Beiträge nicht entfernt, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, und zwar als Täter, wobei der Portalbetreiber regelmäßig gegen seinen Kunden, der rechtsverletzenden Beitrag einstellte, selber gerichtlich vorgehen und den Verletzten als Zeugen benennen wird.
Darüber hinaus sollte bei Bewertungsportalen aus meiner Sicht zwischen Portalbetreiber (Diensteanbieter) und denjenigen, die dort Bewertungen einstellen, vereinbart werden, dass die entsprechenden Daten dem Bewerteten übermittelt werden können. Andernfalls könnte dort jeder aus unterschiedlichen Motiven falsche oder gefälschte Bewertungen anbringen (Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Leverkusen/Solingen.
www.it-recht-fachanwalt.de www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu