Beschl. v. 24. 10.2014 - C - 348/13, s.a.
Bleibt nur noch problematisch, ob das "Framing" dann eine Rechtsverletzung darstellen kann, wenn der Inhalt, auf den verlinkt wird, seinerseits die Rechte des Urhebers verletzt, z.B. weil ein Dritter diese ohne Einwilligung des Urhebers im Internet vervielfältigte oder öffentlich zugänglich machte. Ich meine aber, dass auch dann eine Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Eine Zurechenbarkeit der unberechtigten Vervielfältigung des unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne des § 19a UrhG durch einen Dritten erfolgt durch das Framing regelmäßig nicht. Das Framing stellt kein erstmaliges oder "erneutes" (ohnehin schwer denkbar) Öffentliches Zugänglichmachen dar (s.a. meinen Beitrag unter http://internet-recht.blogspot.de/2014/11/keine-urheberrechtsverletzung-beim.html.) Scheidet eine Verletzungshandlung durch Framing aus, kann es nach meiner Auffassung nicht darauf ankommen, ob der Inhalt, auf den verwiesen wird, berechtigt oder unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht wird (Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Solingen/Leverkusen) www.anwalt-strieder.de www.it-recht.lawyer www.recht.computer
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