Dienstag, 1. Juli 2014

Auskunftsanspruch gegenüber Bewertungsportal

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (BGH vom 1.7.2014, VI ZR 345/13) kann derjenige, der sich durch einen Eintrag in einem Bewertungsportal in seinem Recht verletzt fühlt, gegen den Verfasser des Beitrags nur dann vorgehen, wenn ihm dieser, aus welchen Gründen auch immer, bekannt ist. Einen Anspruch auf Herausgabe der personenbezogenen Daten hat gegenüber dem Betreiber des Bewertung-Portals hat er nicht. Ein solcher Herausgabeanspruch ist nur im Ausnahmefall, der im Telemediengesetz (TMG) gesondert geregelt. Hiernach darf nur Anordnung der zuständigen Stelle Auskunft über Daten der Portal-Benutzer erteilt werden, nämlich wenn dies erforderlich ist, um strafrechtlich zu ermitteln. Vorteile bringt diese Rechtsprechung dem Betreiber des Portals allerdings nicht, da dieser dann, wenn er auf einen Hinweis hin die persönlichkeitsrechtsverletzenden Beiträge nicht entfernt, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, und zwar als Täter, wobei der Portalbetreiber regelmäßig gegen seinen Kunden, der rechtsverletzenden Beitrag einstellte, selber gerichtlich vorgehen und den Verletzten als Zeugen benennen wird.
Darüber hinaus sollte bei Bewertungsportalen aus meiner Sicht zwischen Portalbetreiber (Diensteanbieter) und denjenigen, die dort Bewertungen einstellen, vereinbart werden, dass die entsprechenden Daten dem Bewerteten übermittelt werden können. Andernfalls könnte dort jeder aus unterschiedlichen Motiven falsche oder gefälschte Bewertungen anbringen (Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Leverkusen/Solingen.
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