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Nicht unbekannt ist der Streit zwischen Oracle und Usedsoft über die Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen. Die Firma Oracle versuchte, dies zu unterbinden, indem sie in ihren Nutzungsvereinbarungen regelte, dass die Rechte zur Nutzung der Software an Dritte nicht übertragen (abgetreten) werden dürfen. Der Rechtsstreit ging letztlich bis zum BGH, der die Frage der Zulässigkeit allerdings zunächst auch nicht entscheiden wollte. Vielmehr hat er die Frage der Zulässigkeit dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt. Der EuGH hat dann mit Urteil vom 3.7.2012, Az: RS.C-128/11, entschieden, dass der Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen grundsätzlich zulässig ist. Demnach widerspricht ein Abtretungsverbot in einem Nutzungsvertrag über Software den sog. Europäischen Erschöpfungsgrundsatz, wonach, vereinfacht gesagt, derjenige, der eine Ware in Verkehr bringt und für diese in Verkehr bringen eine Vergütung erhält, nicht verhindern kann, dass der Käufer die Ware ihrerseits handelt. Dabei hat der EuGH klargestellt, dass der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Software dem Erwerb einer Sache gleichsteht, was auch einhellige Rechtsprechung in Deutschland ist. Er hat aber insbesondere entschieden, dass sich hieran auch durch das Herunterladen einer Software über das Internet nichts ändert. Hieran könnte man ja zumindest zweifeln, da bei dem Verkauf einer Sache die Ware vom Verkäufer endgültig in ihrer Gesamtheit auf den Käufer übergeht, was beim Herunterladen einer Software ohne Datenträger sicherlich nicht der Fall ist, da lediglich eine Kopie erzeugt wird. Dieses Argument hat der EuGH aber nicht gelten lassen. Auch dies stellt nach dem EuGH einen Weiterverkauf dar. Der EuGH hat also als Rahmenbedingung für den Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen klargestellt, dass dies zulässig ist, wenn (wie beim Warenkauf) das Recht an der Software unbegrenzt übertragen worden ist, und, wenn der verkaufende Ersterwerber seine Kopie der Software unbrauchbar macht. Letztlich wird der Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen so behandelt, als gäbe es einen entsprechenden Datenträger, auf dem sich die Software befindet. In diesem Fall besteht nämlich unstreitig die Möglichkeit des Verkaufs unter Übergabe des Original-Datenträgers. Rechtlich lässt sich dies ohne Verletzung des Erschöpfungsgrundsatzes auch nicht anders regeln. Anderslautende Regelungen in Nutzungsverträgen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam.
Nachdem
nun der EuGH die Grundsätze klargestellt hat, werden die deutschen Gerichte
entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt
sind, so dass ein Weitervertrieb auch gebrauchter Software (Download) Lizenzen
möglich ist. In der Sache Usedsoft müssen die Gerichte jetzt weiter prüfen, ob
durch das Herunterladen der verkauften Software durch den Käufer Urheberrechte
des Softwareherstellers verletzt sind, da es zu einer Vervielfältigung der
Software durch das Herunterladen kommt, die eigentlich nur dem
Softwarehersteller zusteht. Der BGH hat den Gerichten aber schon einmal mit auf
dem Weg gegeben, dass die entsprechenden urheberrechtlichen Vorschriften, die
verletzt sein könnten (§ 69 c Nr. 1 Urheberrechtsgesetz) richtlinienkonform unter Beachtung europäischen Rechts, auszulegen sind und insbesondere im
Hinblick auf den Erschöpfungsgrundsatz auch so verstanden werden können, dass
eine Zustimmung des Softwareherstellers zum Download der Software nicht notwendig ist, wenn zur
Erfüllung des Verkauf der gebrauchten Softwarelizenz, die nach den Grundsätzen
der Erschöpfung des Verbreitungsrechts zulässig ist, das Herunterladen der
Programmkopie beim Softwarehersteller notwendig ist.
In
der Zukunft ist davon auszugehen, dass Softwarehersteller vom bisher bekannten
Modell der Lizenzierung von Software abrücken werden. Es ist davon auszugehen,
dass zukünftig immer häufiger echte Mietverträge und hierauf basierende
Überlassungsmodelle geschlossen werden. Bei reinen Mietverträgen stellt sich
die Problematik des Weiterverkaufs selbstverständlich nicht. Die Problematik
für die Softwarehersteller liegt eher darin, dass das Mietrecht ein ausuferndes
Gewährleistungsrecht bietet, jedenfalls in Deutschland. Der zweite Schritt wäre
also, dass solche Mietverträge immer häufiger aus dem Ausland unter Anwendung
ausländischen Rechts geschlossen werden, was allerdings gegenüber Verbrauchern
nicht sonderlich fruchtbringend sein dürfte (Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht), Leverkusen/Solingen). www.anwalt-strieder.de; www.it-recht-fachanwalt.eu; www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de.
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