Der Gesetzgeber ist wieder einmal aktiv geworden, um im Rahmen des Fernabsatzes die Verbraucherrechte zu stärken. Verhindert werden soll durch eine Neuregelung des § 312g Abs. 2 n.F. BGB, anzuwenden ab dem 1.8.2012, dass Verbraucher im Internet irgendwelche Erklärungen abgeben, ohne zuvor deutlich darauf hingewiesen worden zu sein, dass diese verbindliche Vertragserklärungen darstellen und auf welches Produkt/Leistung sich diese beziehen. Möglich wäre dies zwar auch im Rahmen einer erweiternden Regelung zum Widerrufsrecht, im Sinne der Internet-Unternehmer ist die jetzige sogenannte "Button-Lösung" sicherlich wünschenswerter. Die gestalterische Umsetzung auf Internetseiten dürfte letztlich nicht besonders problematisch sein,wobei die Art und Weise der jeweiligen Umsetzung natürlich von der Art der gehandelten Waren oder Dienstleistungen abhängt. Dass es hinsichtlich dieser Umsetzung gegenwärtig rechtliche Unsicherheiten gibt, ist nicht außergewöhnlich, da es sich um eine neue Vorschrift handelt, deren Inhalt durch Juristen, in der Praxis insbesondere durch die Gerichte, durch Auslegung und Rechtsanwendung präzisiert wird. Wichtig ist, dass der Verbraucher auf der Bestellseite alle notwendigen Informationen zum Vertrag und zum erworbenen Produkt/beauftragte Leistung erhält, und vor einem Klick auf einen Bestell-Button unmissverständlich darüber informiert wird, dass er ein kostenpflichtiges Vertragsgeschäft durch die Übermittlung der Erklärung eingeht. Meines Erachtens können die hierfür notwendigen Informationen, die in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher in Nähe zur Abgabe der Vertragserklärung mittels des Mausklicks angegeben werden müssen, auch auf der vorletzten Bestellseite bzw. dem vorletzten Bestellschritt vor dem Klick auf den "Bestell-Button" übermittelt werden, wobei diese hervorgehoben dargestellt werden müssen, was z.B. durch eine farbliche Hervorhebung oder durch einen besonderen Schrifttyp geschehen kann. Dabei verbietet sich eine schematische Anwendung, da die Art der dargestellten Informationen zum Produkt, zum Vertragspartner und zum jeweiligen Vertrag sehr von dem jeweiligen Geschäft abhängt. Insoweit sollte jede Gestaltung gesondert geprüft und gesondert erstellt werden. Sollten Sie Fragen zur "Button-Lösung" und zur Gestaltung von Internetseiten und etwaiger Bestellprozesse im einzelnen haben, bitten wir um E-Mail unter beratung@anwalt-strieder.de. www.it-recht-fachanwalt.eu; www.anwalt-strieder.de
Internetrecht, Domainrecht, Webdesignrecht, Onlinerecht,Markenrecht, Geschmacksmuster, Wettbewerbsrecht, Vergaberecht, Softwarerecht, Urheberrecht, Kartellrecht, Designrecht, Online-Auktionsrecht, IT-Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, ElektroG vom Fachanwalt für Informationstechnologierecht(IT-Recht), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christoph Strieder, bundesweit, Solingen, Leverkusen, www.anwalt-strieder.de
Montag, 30. Juli 2012
Die Button-Lösung, alles halb so schlimm
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