Samstag, 28. März 2009

screen-sraping und virtuelles Hausrecht

Vermittelt ein Unternehmen Flugtickets, deren Daten es im sog. "screen-scraping", oder vorliegend wohl eher web-scarping (ein Verfahren, Daten gezielt automatisiert auszulesen), auf der Internetseite des Flugunternehmens erlangte, so ist dies nach dem OLG Frankfurt (v. 5.3.2009, 6 U 221/08) rechtlich nicht zu beanstanden.

Es liegt keine Verletzung des Rechts an einer Datenbank ( § 87b ) Dritter vor. Daher kommt es nicht darauf an, dass das dritte Unternehmen, also in dem Fall ein Flugunternehmen diesen Vertriebsweg missbilligt.

Auch eine Verletzung des "virtuellen Hausrechts" des Flugunternehmens an seiner Internetseite ist nicht gegeben. Ein solches virtuelles Hausrecht existiert auf Interntseiten -oder wohl eher bei dem dem Zugriff auf einen Server, der daten übermittelt- nicht. Diese solle ja gerade durch Dritte besucht werden und könne i.Ü. technisch für einen solchen Zugriff gesperrt werde.

Die Entscheidung ist gerade hinsichtlich des virtuellen Hausrecht m.E. problematisch, wenn dem Dritten, der Informationen aus der Website ausliest, die über ein Abfragetool dort dargestellt werden, der Zugang untersagt wird. Immerhin hätte die Fluggesellschaft aber im Rahmen der Nutzungsbedingungen eine Regelung hierfür treffen können. Eine technische Sperrung für den Zugriff ist in der Regel wirkungslos, weil sie ohne Weiteres umgangen werden kann.

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