Freitag, 27. März 2009

Abmahnung wegen fehlender Regstrierung nach ElktroG?

Für jeden Händler, der in Deutschland selbst importierte Waren anbiete, droht das Risiko einer Abmahnung. Auch der einfache Ebayhändler oder Amazon-Verkäufer muss sich nämlich beim Elektronik Altgeräteregister registrieren lassen (näheres s. www.stiftung-ear.de). So stehts im ElektroG. Konkurrenten können sonst abmahnen. Das ist unter Juristen zwar umstritten, das OLG Düsseldorf war nun aber gezwungen, sich der einen oder anderen Seite anzuschließen. In zwei Entscheidungen kommt es zu dem salomonischen Ergebnis: überhaupt gar nicht eingetragen: wettbewerbswidrig; eingetragen, aber nicht ganz richtig: nicht wettbewerbswidrig. Einen Wettbewerbsvorteil verschafft sich nur, wer durch die fehlende Eintragung Geld und Aufwand spart. Vorschriften im ElektroG, die nur die Art der Registrierung betreffen, sind wettbewerbsrechtlich irrelevant.
Ob dies auch gilt, wenn Ware aus dem EG-Ausland importiert wird, die im Importland bereits von einem Hersteller vertrieben wird, der auch im Exportland nach den dortigen Vorschriften registriert ist, ist m.E. sehr zweifelhaft. In diesem Falle wäre nach meiner Rechtsauffassung das Gebot, dass ein Produkt nicht 2 Hersteller i.S.d. ElektroG haben darf, verletzt, wenn sich auch der Importeur registrieren lassen müsste. Ich bleibe am Thema und werde eine entsprechende Entscheidung hier posten.
Übrigens: Händler können auch haften, wenn sie Waren von nicht registrierten Herstellern oder Importeuren anbieten! www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

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