Internetrecht, Domainrecht, Webdesignrecht, Onlinerecht, Vergaberecht, Softwarerecht, Urheberrecht, Kartellrecht, Designrecht, Online-Auktionsrecht, IT-Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, ElektroG vom Fachanwalt für Informationstechnologierecht(IT-Recht), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christoph Strieder, bundesweit, Solingen, Leverkusen, www.anwalt-strieder.de
Freitag, 30. September 2011
Haftung des Portalbetreibers: Hotel-Bewertungen
Der Betreiber eines Bewertungs-Portals sieht sich häufig der Problematik ausgesetzt, dass unsachliche Kritik oder falsche Darstellungen zu Nachteilen der bewerteten Unternehmen führen können. Das KG Berlin hatte über die wettbewerbsrechtliche Haftung zu entscheiden und hat diese im entschiedenen Fall abgelehnt (Beschl. v. 15.7.2011, Az.: 5 U 193/10). Das Kammergericht war der Auffassung, dass Prüfpflichten hinsichtlich der eingestellten Bewertungen nicht bestehen. Eine Interessenabwägung ergebe im Einzelfall, dass eine Prüfung nicht zumutbar ist. Entscheidend wird aber gewesen sein, dass die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine Bewertung bestand und zumindest das Kammergericht die Auffassung vertrat, dass der Hotelbetreiber solche Portal überwachen und mittels Suchmaschinen geschäftsschädigender Beiträge aufspüren kann. Richtig ist dabei nach Ansicht des Rechtsanwalts und Fachanwalts für IT-Recht in Solingen und Leverkusen, Christoph Strieder (http://www.anwalt-strieder.de/), dass die Frage, ob im Wettbewerbsrecht eine Prüfpflicht besteht, durch eine umfassende Interessenabwägung zu klären ist. Das Kriterium, das der Verletzte zu überprüfen hat, ob Rechtsverletzungen im Internet stattfinden, ist aber wohl eher ein Novum im IT- und Wettbewerbsrecht. http://www.internetrecht-leverkusen.de/, http://www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de/
Eingestellt von
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; www.anwalt-strieder.de
um
03:52
0
Kommentare
Labels:
haftung Portlabetreiber,
Hotelbewertungen,
UWG
| Reaktionen: |
Dienstag, 16. August 2011
Neue Widerrufsbelehrung 2011
Am 4.8.2011 ist die neue Widerrufsbelehrung für Verbraucher in Kraft getreten. Nach spätestens einer dreimonatigen Übergangsfrist ist diese Widerrufsbelehrung zu nutzen. Geändert haben sich unter anderem die Regelungen zum Wertersatz, nachdem die bestehende deutsche Regelung mit EU-Recht nicht vereinbar gewesen sein soll. Jeder Anbieter im Internet sollte daher schnellstens überprüfen, ob eine Widerrufsbelehrung notwendig ist und die notwendigen Änderungen kurzfristig durchführen. Dabei ist zu prüfen, ob zusätzlich Verträge im elektronsichen Geschäftsverkehr geschlossen werden (was im Fernabsatz regelmäßig der Fall sein dürfte) oder nicht, weil dies eine besondere Belehrungspflicht mit sich bringt. Eine fehlerhafte Widerrusbelehrung kann nach wie vor von Mitbewerbern abgemanht werden. www.anwalt-strieder.de www.internetrecht-leverkusen.de www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de
Donnerstag, 28. April 2011
IP-Adresse: Bestands- oder Verkehrsdatum?
Sozusagen nebenher hat der BGH in einer Entscheidung vom 12.5.2010, die sich eigentlich mit der Haftung des WLAN-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN stattgefunden haben, beschäftigt, bezeichnet der BGH die IP-Adresse als Bestandsdatum (BGH v. 12.5.2010, Az.: I ZR 121/08). In dieser Einfachheit wären die Voraussetzungen des UrhG (§ 101 IX UrhG) für den Inhaber von angeblich verletzten Rechten, Auskunft von Telekommunikationsunternehmen über den Name, dem eine ermittelten IP-Adresse zugeordnet ist, eigentlich hinfällig. Praktisch hieße dies, dass Inhaber von Urheberrechten, die meinen, unter Ermittlung einer IP-Adresse einen Verletzer ermittelt zu haben (Stichwort Filesharing) ohne einen richterlichen Beschluss eine Auskunft über den Namen desjenigen erlangen könnten, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt die ermittelte IP-Adresse zugeordnet war. Bisher ist dies nur unter den Voraussetzungen des §§ 101 UrhG möglich. Die BGH-Entscheidung bezieht sich allerdings auf ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft. Dieses richtet sich nach Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO). Hiernach kommt es für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Auskunft nur darauf an, wie die übermittelten Daten zu qualifizieren sind. Wird nur ein Name an die StA übermittelt, so handelt es sich tatsächlich um ein Bestandsdatum. Die zivilrechtlichen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gehen darüber hinaus und setzen voraus, dass ein Datum unter Verwendung von Verkehrsdaten übermittelt werden soll. Der Name dessen, dem eine dynamischer IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, kann aber nur unter Verwendung von Verkehrsdaten, nämlich insbesondere des Zeitpunkts und der Dauer der Nutzung des Internets mit der dynamischen IP-Adresse, ermittelt werden. Insoweit stellt die oben zitierte BGH-Urteil-Rechtsprechung letztlich keine Neuerung dar. Sie verweist nur darauf, dass sich die Auskunft der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der IP-Adresse nach den Vorschriften über Bestandsdaten richtet. Ich halte die BGH-Entscheidung im übrigen an dieser Stelle für verkürzt. Die IP-Adresse wird beim Netzwerkzugriff zugeteilt. Sie bleibt bis zur Abmeldung oder automatischen Abmeldung durch TK-Unternehmer zugeteilt und wird damit zufällig und nach Zeitpunkten zugeteilt. Damit besteht sie nicht unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung sonder (erst) im Zusammenhang mit der Herstellung eines Datenverkehrs. Sie ist demnach auch ein Verkehrsdatum (RA Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) in Leverkusen und Solingen). www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de
Montag, 21. März 2011
Der BGH und das Wasserbett. Wertersatz beim Widerruf?
Zur Frage des Wertersatzes beim Widerruf, wenn der Kunde einer im Fernabsatz bezogenen Ware diese genutzt hat, gibt es nicht allzu viele gerichtliche Entscheidungen. Umso erfreulicher ist es, dass zu dieser Frage nunmehr sogar eine BGH-Entscheidung vorliegt (BGH, Urteil vom 03.11.2010 - VIII ZR 337/09). Der BGH hatte sich mit der Frage auseinander zusetzen, ob der Käufer eines im Versandhandel erworbenen Wasserbett (gemeint ist wohl die Wasserbettmatratze) dieses mit Wasser befüllen und nutzen darf, ohne zum Wertersatz beim Widerruf des Kaufvertrages und Rücksendung der Ware verpflichtet zu sein.
Zunächst einmal hat der BGH klargestellt, dass ein Wertersatz durch die Nutzung der Ware im Fernabsatz nicht ausgeschlossen ist und, dass dies auch im Einklang mit europäischem Recht steht. Beide Hinweise sind vor allem deswegen wichtig, weil die Auffassung weit verbreitet ist, dass die Regelungen des deutschen Rechts über den Wertersatz bei Nutzung der Ware im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher mit europäischem Recht nicht in Einklang zu bringen sind. Liegt eine richtige Widerrufsbelehrung vor, und ist die Widerrufsbelehrung auch ordnungsgemäß vorgenommen worden, ist hierdurch klargestellt, dass ein Wertersatz jedenfalls in Betracht kommt, so der Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT Recht) Christoph Strieder mit Anwaltsbüros in Solingen und Leverkusen.
Nach der jetzigen Gesetzeslage kommt aber ein Wertersatz dann nicht infrage, wenn eine Verschlechterung der Ware durch deren Prüfung eintritt (§ 357 III BGB). Dies gilt nach der BGH-Entscheidung auch dann, wenn die Prüfung zwingend eine Ingebrauchnahme voraussetzt und die Wertminderung hierdurch eintritt. Der BGH scheint dies allerdings insoweit einzuschränken, als sie Ingebrauchnahme zu den Prüfzwecken notwendig sein muss. Dann allerdings soll ein Wertersatz auch dann nicht zu leisten sein, wenn durch die Prüfung die Ware erheblich im Wert gemindert wird und sogar gegebenenfalls unverkäuflich ist.
Im entschiedenen Fall bezieht sich der BGHR darauf, dass eine Prüfung einer Wasserbett-Matratze üblicherweise (BGH: "typischerweise") jedenfalls im Ladengeschäft an den dortigen Ausstellungsstücken vorgenommen wird.
Damit lässt sich die Frage des Wertersatzes gegenwärtig wie folgt zusammenfassen. Wertersatz für die Ingebrauchnahme schuldet der Käufer, wenn er in der ordnungsgemäß vorgenommen Widerrufsbelehrung hierauf hingewiesen wird. Wertersatz für die Ingebrauchnahme, die zu Prüfzwecken notwendig ist, wird nicht geschuldet. Für die darüber hinausgehende Ingebrauchnahme wird allerdings Wertersatz geschuldet. Letzteres ist sicherlich insbesondere dort wichtig, wo Abnutzungen am Gerät durch eine über die bloße für die Prüfung notwendige hinausgehende Nutzung entstanden sind. Meines Erachtens ergibt sich aus der oben genannten BGH-Entscheidung nach wie vor nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen Wertersatz bei einer Prüfung, die in einem Ladengeschäft nicht üblicherweise erfolgt, zu leisten ist. Diese Frage ist ganz bedeutsam bei cash-and-carry Produkten, die auch im Ladengeschäft in der Regel ohne Prüfung gekauft werden. Hierbei dürfte sich insbesondere um Peripherie-Geräte wie Drucker, Eingabegeräte und meines Erachtens auch Software handeln, wobei die Nutzung von Software regelmäßig schwer nachweisbar sein wird.
Rechtsanwalt Christoph Strieder, Leverkusen, Solingen, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, http://www.it-recht-fachanwalt.eu/, http://www.anwalt-strieder.de/).
Zunächst einmal hat der BGH klargestellt, dass ein Wertersatz durch die Nutzung der Ware im Fernabsatz nicht ausgeschlossen ist und, dass dies auch im Einklang mit europäischem Recht steht. Beide Hinweise sind vor allem deswegen wichtig, weil die Auffassung weit verbreitet ist, dass die Regelungen des deutschen Rechts über den Wertersatz bei Nutzung der Ware im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher mit europäischem Recht nicht in Einklang zu bringen sind. Liegt eine richtige Widerrufsbelehrung vor, und ist die Widerrufsbelehrung auch ordnungsgemäß vorgenommen worden, ist hierdurch klargestellt, dass ein Wertersatz jedenfalls in Betracht kommt, so der Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT Recht) Christoph Strieder mit Anwaltsbüros in Solingen und Leverkusen.
Nach der jetzigen Gesetzeslage kommt aber ein Wertersatz dann nicht infrage, wenn eine Verschlechterung der Ware durch deren Prüfung eintritt (§ 357 III BGB). Dies gilt nach der BGH-Entscheidung auch dann, wenn die Prüfung zwingend eine Ingebrauchnahme voraussetzt und die Wertminderung hierdurch eintritt. Der BGH scheint dies allerdings insoweit einzuschränken, als sie Ingebrauchnahme zu den Prüfzwecken notwendig sein muss. Dann allerdings soll ein Wertersatz auch dann nicht zu leisten sein, wenn durch die Prüfung die Ware erheblich im Wert gemindert wird und sogar gegebenenfalls unverkäuflich ist.
Im entschiedenen Fall bezieht sich der BGHR darauf, dass eine Prüfung einer Wasserbett-Matratze üblicherweise (BGH: "typischerweise") jedenfalls im Ladengeschäft an den dortigen Ausstellungsstücken vorgenommen wird.
Damit lässt sich die Frage des Wertersatzes gegenwärtig wie folgt zusammenfassen. Wertersatz für die Ingebrauchnahme schuldet der Käufer, wenn er in der ordnungsgemäß vorgenommen Widerrufsbelehrung hierauf hingewiesen wird. Wertersatz für die Ingebrauchnahme, die zu Prüfzwecken notwendig ist, wird nicht geschuldet. Für die darüber hinausgehende Ingebrauchnahme wird allerdings Wertersatz geschuldet. Letzteres ist sicherlich insbesondere dort wichtig, wo Abnutzungen am Gerät durch eine über die bloße für die Prüfung notwendige hinausgehende Nutzung entstanden sind. Meines Erachtens ergibt sich aus der oben genannten BGH-Entscheidung nach wie vor nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen Wertersatz bei einer Prüfung, die in einem Ladengeschäft nicht üblicherweise erfolgt, zu leisten ist. Diese Frage ist ganz bedeutsam bei cash-and-carry Produkten, die auch im Ladengeschäft in der Regel ohne Prüfung gekauft werden. Hierbei dürfte sich insbesondere um Peripherie-Geräte wie Drucker, Eingabegeräte und meines Erachtens auch Software handeln, wobei die Nutzung von Software regelmäßig schwer nachweisbar sein wird.
Rechtsanwalt Christoph Strieder, Leverkusen, Solingen, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, http://www.it-recht-fachanwalt.eu/, http://www.anwalt-strieder.de/).
Montag, 7. März 2011
Kein Computerurheberrechtsschutz für die GUI?
Eine graphische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms kann als solche für sich grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen. Dies hat der EuGH unter Bezugnahme auf eine europäische Richtlinie (RL 2009/24/EG) festgestellt (Urteil vom 22.12.2010). Nach dem EuGH stellt eine graphische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar. Diese ist keine eigenständige Software, sondern als Interaktionsschnittstelle nur ein notwendiger Teil einer Software, über welche diese vom Nutzer gesteuert wird. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung in Deutschland. Meines Erachtens dürfte allerdings dann etwas anderes gelten, wenn die besondere Gestaltung der Oberfläche dazu geführt, dass diese als künstlerische Schöpfung anzusehen ist. Dann könnte ein eigenständiger Schutz auch auf europäischer Ebene (Richtlinie 2001/29/EG) existieren. (RA Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) in Solingen und Leverkusen) www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu)
Eingestellt von
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; www.anwalt-strieder.de
um
05:58
0
Kommentare
| Reaktionen: |
Mittwoch, 25. August 2010
Beweislast hin und her beim störenden Internetplattformbetreiber
In einer nach wie vor aktuellen Entscheidung (BGH v. 10.4.2008, AZ I ZR 227/05), hat der BGH Stellung zur Frage der Beweislastverteilung für den Fall genommen, dass der Plattformbetreiber als Störer beziehungsweise wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich muss der wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommene mittelbare Störer eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verletzungsverhinderung darlegen und beweisen. Aufgrund der besonderen Rechtslage nach dem TDG, welches auf den Plattformbetreiber Anwendung findet, ist dies nach dem BGH ausnahmsweise anders. Hiernach muss die Unmöglichkeit, eine Verletzung zu verhindern, positiv festgestellt werden, was bedeutet, dass derjenige, der den Betreiber wegen einer Verletzung abmahnt und Unterlassung geltendmacht, diese Voraussetzungen auch beweisen muss. Der Plattformbetreiber muss auf einen solchen Nachweis sind allerdings konkret darlegen, warum ihm die dargestellten Maßnahmen nicht zumutbar waren. Eine Entscheidung, die ausdrücklich zu begrüßen ist und zumindest beim gefährdeten Betreiber einer Plattform, dessen Nutzer mit einfachsten Mitteln gewerbliche Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte usf. verletzen können, ohne dass dies bei einem zulässigen Geschäftsmodell tatsächlich zu verhindern wäre, eine gewisse Rechtssicherheit gibt. http://www.fachanwalt-x-informationstechnologierecht.de/ http://www.anwalt-strieder.de/
Dienstag, 27. April 2010
Gerichtsstand bei Beleidigung im Internet, BGH v. 2.3.2010, VI ZR 23/09
Der BGH hat entschieden, dass Beleidigungen im Internet, genau genommen Persönlichkeitsverletzungen, die durch eine Veröffentlichung im Internet begangen werden, vor deutschen Gerichten verfolgt werden können, auch, wenn die Verletzung z.B. von einem Server ausgeht, der im Ausland steht, und zwar auch im nicht Europäischen. Entscheidend ist, so der BGH zuvor auch schon zu Rechtsverletzungen innerhalb Europas, wenn die im Internet abrufbaren Information einen objektiven Bezug zum Inland aufweist. Dies ist der Fall, wenn die widerstreitenden Interessen tatsächlich im Inland kollidieren oder kollidieren können. Er sagt aber auch, dass die bloße Abrufbarkeit von Informationen in Internet im Inland alleine nicht genügt, um eine Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen.
Im entschiedenen Verfahren hatte die New York Times einen Artikel über eine Person in Deutschland veröffentlicht, und im Kontakte zur russischen Mafia nachgesagt. Der Artikel war in Deutschland abrufbar und hatte, jedenfalls nach Auffassung des BGH, einen deutlichen Inlandsbezug. http://www.anwalt-strieder.de/ Anwalt Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht), Rechtsanwalt Solingen Leverkusen
Fragen? Fragen? beratung@anwalt-strieder.de
Im entschiedenen Verfahren hatte die New York Times einen Artikel über eine Person in Deutschland veröffentlicht, und im Kontakte zur russischen Mafia nachgesagt. Der Artikel war in Deutschland abrufbar und hatte, jedenfalls nach Auffassung des BGH, einen deutlichen Inlandsbezug. http://www.anwalt-strieder.de/ Anwalt Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht), Rechtsanwalt Solingen Leverkusen
Fragen? Fragen? beratung@anwalt-strieder.de
Eingestellt von
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; www.anwalt-strieder.de
um
11:36
0
Kommentare
| Reaktionen: |
Abonnieren
Posts (Atom)