Freitag, 13. Mai 2016

Ein neuer Beitrag zur Rechtswidrigkeit von Facebook-Plugin

hier: http://advo.news/blog/facebook-like-button-kann-rechtswidrig-sein

Christoph Strieder, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Solingen/Leverkusen

Mittwoch, 14. Oktober 2015

Vorsicht: bloße Falschauskunft kann wettbewerbswidrig sein

Dass eine bloße Falschauskunft gegenüber einem Unternehmer zu erheblichen Problemen führen kann, auch wenn diese versehentlich erfolgte und es sich um eine erstmalige Falschauskunft handelte, hat der EuGH entschieden. bzw. etwas missverständlich klargestellt. Mehr dazu auf meiner Site www.advo.news.de unter http://advo.news/blog/855


Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht
in Solingen und Leverkusen Christoph Strieder, www.anwalt-strieder.de, www.solingen-rechtsanwalt.de

Dienstag, 6. Oktober 2015

Unsafe Harbour - EuGH kippt Datenübermittlung nach USA

Der EuGH hat entschieden, dass die Datenübermittlung aus datensicheren europäischen Staaten in die USA auch dann nicht sicher ist, wenn dieser unter den Bestimmungen des "Safe Harbour Abkommens", einer Art amerikanischer Selbstverpflichtung zum Datenschutz mit der EU, die seit dem Jahr 2000 Anwendung findet, erfolgt. Datenübermittlungen aus Europa in die USA können daher auch im Bereich dieses Abkommens rechtswidrig sein, was eine Vielzahl in Europa tätiger, us-amerikanischer Unternehmen betrifft. Näheres zu der Entscheidung, also zum Umfang und zur rechtlichen Folgen werde ich in einem Folgebeitrag darstellen. Zunächst einmal der Link zur Entscheidung:






Hintergrund der Entscheidung des EuGH zur Datenübermittlung im Rahmen des Safe Harbour ist, dass das Abkommen aus Sicht der europäischen Richter formale und inhaltliche Mängel ausweist.




Rechtsanwalt Christoph Strieder, Datenschutzbeauftragter, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz mit Büros in Solingen und Leverkusen www.anwalt-strieder.de



Mittwoch, 26. August 2015

Das neue Elektrogesetzes kommt. Auch für Onlinehändler

Die Änderungen im Elektrogesetzes werden voraussichtlich im Herbst 2015 Inkrafttreten. Wieder einmal hat eine EU-Richtlinie Änderungen gefordert, die der deutsche Gesetzgeber entsprechend umgesetzt hat (Stand 26-8-15 http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/elektrog_novelle_entwurf_bf.pdf.)


Auswirkungen hat dies auch auf den Fernabsatzhandel, also insbesondere die Onlinehändler, z.B. bei eBay oder Amazon. Nach der Neufassung des Elektrogesetzes besteht eine Rücknahmepflicht für Hersteller und bestimmte Vertreiber von Elektroartikeln. Zugleich besteht eine Informationspflicht gegenüber Dritten.
Der Internethandel ist betroffen, wenn der Internethändler eine Lager-und Versandfläche für Elektro/Elektronikgeräte hat, die mindestens 400 m² beträgt (§ 17 II ElektroG).

Ist dies der Fall, so müssen auch bestimmte Informationen erteilt werden, insbesondere über die

- Art der Rückgabe durch den privaten Haushalt (§ 10 ElektroG)
- Informationen über Rückgabemöglichkeiten bei dem Internethändler
- über die Bedeutung eines Mülleimersymbols, dass in der Anlage zum ElektroG wiedergegeben ist.




Dieses Symbol auf einem Elektro- oder Elektronikgeräten, dass die Hersteller anbringen müssen, soll den privaten Haushalt darauf hinweisen, dass dieses Gerät nicht im Hausmüll entsorgt werden darf, sondern an einer geeigneten Stelle zurückzugeben ist.
Was sich auf den ersten Blick nicht besonders dramatisch anhört, kann für Importeure oder diejenigen, die Elektro- und Elektronikgeräte anbieten zu großen Problemen führen, wenn ein Importeur eine Ware in Deutschland erstmals in Verkehr bringt oder der Hersteller, der eigentlich die Verpflichtungen nach dem Elektrogesetzes erfüllen müsste, nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAA registriert ist. Dann kann nämlich der Verkäufer als Hersteller im Sinne der Verordnung angesehen werden.
Übrigens regelt das Gesetz auch, dass jederzeit eine freiwillige Rücknahme erfolgen kann. Dann dürften die Rücknahmepflicht und die Informationspflicht aber auch für denjenigen gelte der die Voraussetzungen nach dem Elektrogesetzes freiwillig erfüllt.




Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht), Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in Solingen und Leverkusen, bundesweite Beratung und Vertretung. www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu



Freitag, 7. August 2015

Wer droht beim Datenschutzverstoß?


Bei Datenschutzverstößen droht Unternehmen meist kein (rechtliches) Ungemach, jedenfalls bisher, da das Bewusstsein rechtliche Möglichkeiten gegen Datenschutzverstöße bei den jeweiligen Datenschutzbeauftragten der Länder konzentriert ist, darüber hinaus ein Problembewusstsein aber nach wie vor nur rudimentär vorhanden. Was kann beim Verstoß gegen Datenschutz geschehen?


Verbraucherverbände können nach dem so genannten Unterlassungsklagegesetzes (UklG) klagen, wenn datenschutzrechtliche Regelungen den Verbraucher erheblich benachteiligen. Voraussetzung ist also, dass ein Unternehmer rechtswidrige Regelungen über datenschutzrechtliche Belange nutzt. Der bloße Verstoß gegen ein Datenschutzgesetz ist allerdings nach dem Unterlassungsklagegesetz nicht zu verfolgen. Die meisten Juristen gehen nämlich davon aus, dass die Datenschutzgesetze keine Verbraucherschutzgesetze sind, also nicht speziell einzelne Verbraucher schützen, sondern allgemein das Persönlichkeitsrecht aller Personen.


Der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften kann aber eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen, so dass Mitbewerber oder die Verbraucherverbände nach den Vorschriften des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) gegen Verletzer vorgehen können. Dies gilt allerdings nur, wenn die datenschutzrechtlichen Gesetze als Regelungen zu betrachten sind, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dies ist umstritten (siehe auch oben zum Verbraucherschutz) da die eigentliche Zielrichtung von datenschutzrechtlichen Regelungen ja der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, nicht das ordnungsgemäße Verhalten im Wettbewerb zur Aufrechterhaltung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs. Die Nuancen sind bei den Gerichten umstritten, aus meiner Sicht ist richtig, dass das Datenschutzrecht zunächst einmal nicht ein ordnungsgemäßes Verhalten im Wettbewerb der Unternehmer regeln soll. Dies kann anders zu sehen sein, wenn der Datenschutzverstoß gerade zu Vorteilen im Wettbewerb genutzt werden soll, z.B., indem Verbraucher Daten für Werbung genutzt werden, obwohl eine Einwilligung zu einer solchen Nutzung durch den Verbraucher nicht oder nicht mehr vorliegt. Die allgemeine Auffassung mancher Juristen, dass ein Datenschutzverstoß einem Unternehmen als solches bereits einen Wettbewerbsvorteil verschafft, so dass die Datenschutzgesetze mittelbar auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln sollen, geht allerdings zu weit. Eine solche pauschale Aussage findet sich weder im tatsächlichen wieder, noch in den gesetzlichen Vorschriften. Dort, wo ein entsprechender rechtswidriger Wettbewerbsvorteil geschaffen wird, nämlich im Fall unerlaubter Telefonwerbung, wobei Daten rechtswidriger Weise für eine solche Werbung genutzt werden, sind spezielle Regelungen enthalten, dies Verbraucherverbänden, Mitbewerbern oder auch der Bundesnetzagentur ermöglichen, gegen entsprechende Verstöße vorzugehen.


Die Bundesregierung plant allerdings, die Befugnisse der Verbraucherverbände zur Verfolgung von Verstößen gegen den Datenschutz gesetzlich zu erweitern bzw. klarzustellen.


Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für IT Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht (www.anwalt-strieder.de; www.it-recht-fachanwalt.eu; www.advo.news) Solingen / Leverkusen