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Mittwoch, 26. August 2015

Das neue Elektrogesetzes kommt. Auch für Onlinehändler

Die Änderungen im Elektrogesetzes werden voraussichtlich im Herbst 2015 Inkrafttreten. Wieder einmal hat eine EU-Richtlinie Änderungen gefordert, die der deutsche Gesetzgeber entsprechend umgesetzt hat (Stand 26-8-15 http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/elektrog_novelle_entwurf_bf.pdf.)


Auswirkungen hat dies auch auf den Fernabsatzhandel, also insbesondere die Onlinehändler, z.B. bei eBay oder Amazon. Nach der Neufassung des Elektrogesetzes besteht eine Rücknahmepflicht für Hersteller und bestimmte Vertreiber von Elektroartikeln. Zugleich besteht eine Informationspflicht gegenüber Dritten.
Der Internethandel ist betroffen, wenn der Internethändler eine Lager-und Versandfläche für Elektro/Elektronikgeräte hat, die mindestens 400 m² beträgt (§ 17 II ElektroG).

Ist dies der Fall, so müssen auch bestimmte Informationen erteilt werden, insbesondere über die

- Art der Rückgabe durch den privaten Haushalt (§ 10 ElektroG)
- Informationen über Rückgabemöglichkeiten bei dem Internethändler
- über die Bedeutung eines Mülleimersymbols, dass in der Anlage zum ElektroG wiedergegeben ist.




Dieses Symbol auf einem Elektro- oder Elektronikgeräten, dass die Hersteller anbringen müssen, soll den privaten Haushalt darauf hinweisen, dass dieses Gerät nicht im Hausmüll entsorgt werden darf, sondern an einer geeigneten Stelle zurückzugeben ist.
Was sich auf den ersten Blick nicht besonders dramatisch anhört, kann für Importeure oder diejenigen, die Elektro- und Elektronikgeräte anbieten zu großen Problemen führen, wenn ein Importeur eine Ware in Deutschland erstmals in Verkehr bringt oder der Hersteller, der eigentlich die Verpflichtungen nach dem Elektrogesetzes erfüllen müsste, nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAA registriert ist. Dann kann nämlich der Verkäufer als Hersteller im Sinne der Verordnung angesehen werden.
Übrigens regelt das Gesetz auch, dass jederzeit eine freiwillige Rücknahme erfolgen kann. Dann dürften die Rücknahmepflicht und die Informationspflicht aber auch für denjenigen gelte der die Voraussetzungen nach dem Elektrogesetzes freiwillig erfüllt.




Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht), Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in Solingen und Leverkusen, bundesweite Beratung und Vertretung. www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu



Mittwoch, 27. Mai 2009

BGH: Beweislast bei Haftung des Plattformbetreibers

In einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 10.4.2008, AZ I ZR 227/05), hat der BGH Stellung zur Frage der Beweislastverteilung für den Fall genommen, dass der Plattformbetreiber als Störer beziehungsweise wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich muss der wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommene mittelbare Störer eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verletzungsverhinderung darlegen und beweisen. Angesichts besonderer Regelungen im TDG ist dies beim Plattformbetreiber anders. Hiernach muss die Unmöglichkeit der Rechtsverletzung positiv festgestellt werden, ist also vom angeblich Verletzten zu beweisen. Allerdings muss der Plattformbetreiber auf eine entsprechende Darlegung umfangreich reagieren und darlegen, warum die Ausführungen des Verletzen falsch sind (sog. sekundäre Darlegungslast). www.anwalt-strieder.de 

Freitag, 27. März 2009

Abmahnung wegen fehlender Regstrierung nach ElktroG?

Für jeden Händler, der in Deutschland selbst importierte Waren anbiete, droht das Risiko einer Abmahnung. Auch der einfache Ebayhändler oder Amazon-Verkäufer muss sich nämlich beim Elektronik Altgeräteregister registrieren lassen (näheres s. www.stiftung-ear.de). So stehts im ElektroG. Konkurrenten können sonst abmahnen. Das ist unter Juristen zwar umstritten, das OLG Düsseldorf war nun aber gezwungen, sich der einen oder anderen Seite anzuschließen. In zwei Entscheidungen kommt es zu dem salomonischen Ergebnis: überhaupt gar nicht eingetragen: wettbewerbswidrig; eingetragen, aber nicht ganz richtig: nicht wettbewerbswidrig. Einen Wettbewerbsvorteil verschafft sich nur, wer durch die fehlende Eintragung Geld und Aufwand spart. Vorschriften im ElektroG, die nur die Art der Registrierung betreffen, sind wettbewerbsrechtlich irrelevant.
Ob dies auch gilt, wenn Ware aus dem EG-Ausland importiert wird, die im Importland bereits von einem Hersteller vertrieben wird, der auch im Exportland nach den dortigen Vorschriften registriert ist, ist m.E. sehr zweifelhaft. In diesem Falle wäre nach meiner Rechtsauffassung das Gebot, dass ein Produkt nicht 2 Hersteller i.S.d. ElektroG haben darf, verletzt, wenn sich auch der Importeur registrieren lassen müsste. Ich bleibe am Thema und werde eine entsprechende Entscheidung hier posten.
Übrigens: Händler können auch haften, wenn sie Waren von nicht registrierten Herstellern oder Importeuren anbieten! www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Donnerstag, 26. März 2009

Amazon Marketplace: Widerrufsfrist für Verbraucher 2 Wochen?

Ob auf dem Amazon-Marketplace dem Verbraucher eine Widerrufsfrist von 1 Monat oder 2 Wochen zusteht, ist umstritten, für die Widerrufsbelehrung, die der Händler erteilen muss, aber nicht ganz unbedeutend. Das LG Berlin (veröffentlicht in der MMR) meint: 2 Wochen. Bei Amazon (Marketplace) können regelmäßig die Widerrufsbelehrung in Textform dem Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss zugehen. Zudem geht das LG davon aus, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform auch dann bei Vertragsschluss erteilt ist, wenn sie mit der Annahmeerklärung erfoglt, z.B. als Emailanhang. Wichtig ist bei dieser Entscheidung auch, dass das Gericht die Amazon-AGB auf das verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer nicht anwendet, also nicht von allgemeinen Marktregeln ausgeht, was vielfach bei Ebay-Geschäften angeführt wird. Wie andere Gerichte dies entscheiden, bleibt abzuwarten. Die Berliner ersparen sich jedenfalls viel Arbeit mit einstweiligen Verfügungen gegen Amazon-Händler.