Internetrecht, Domainrecht, Webdesignrecht, Onlinerecht,Markenrecht, Geschmacksmuster, Wettbewerbsrecht, Vergaberecht, Softwarerecht, Urheberrecht, Kartellrecht, Designrecht, Online-Auktionsrecht, IT-Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, ElektroG vom Fachanwalt für Informationstechnologierecht(IT-Recht), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christoph Strieder, bundesweit, Solingen, Leverkusen, www.anwalt-strieder.de
Mittwoch, 26. August 2015
Das neue Elektrogesetzes kommt. Auch für Onlinehändler
Auswirkungen hat dies auch auf den Fernabsatzhandel, also insbesondere die Onlinehändler, z.B. bei eBay oder Amazon. Nach der Neufassung des Elektrogesetzes besteht eine Rücknahmepflicht für Hersteller und bestimmte Vertreiber von Elektroartikeln. Zugleich besteht eine Informationspflicht gegenüber Dritten.
Der Internethandel ist betroffen, wenn der Internethändler eine Lager-und Versandfläche für Elektro/Elektronikgeräte hat, die mindestens 400 m² beträgt (§ 17 II ElektroG).
Ist dies der Fall, so müssen auch bestimmte Informationen erteilt werden, insbesondere über die
- Art der Rückgabe durch den privaten Haushalt (§ 10 ElektroG)
- Informationen über Rückgabemöglichkeiten bei dem Internethändler
- über die Bedeutung eines Mülleimersymbols, dass in der Anlage zum ElektroG wiedergegeben ist.
Dieses Symbol auf einem Elektro- oder Elektronikgeräten, dass die Hersteller anbringen müssen, soll den privaten Haushalt darauf hinweisen, dass dieses Gerät nicht im Hausmüll entsorgt werden darf, sondern an einer geeigneten Stelle zurückzugeben ist.
Was sich auf den ersten Blick nicht besonders dramatisch anhört, kann für Importeure oder diejenigen, die Elektro- und Elektronikgeräte anbieten zu großen Problemen führen, wenn ein Importeur eine Ware in Deutschland erstmals in Verkehr bringt oder der Hersteller, der eigentlich die Verpflichtungen nach dem Elektrogesetzes erfüllen müsste, nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAA registriert ist. Dann kann nämlich der Verkäufer als Hersteller im Sinne der Verordnung angesehen werden.
Übrigens regelt das Gesetz auch, dass jederzeit eine freiwillige Rücknahme erfolgen kann. Dann dürften die Rücknahmepflicht und die Informationspflicht aber auch für denjenigen gelte der die Voraussetzungen nach dem Elektrogesetzes freiwillig erfüllt.
Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht), Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in Solingen und Leverkusen, bundesweite Beratung und Vertretung. www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu
Mittwoch, 27. Mai 2009
BGH: Beweislast bei Haftung des Plattformbetreibers
In einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 10.4.2008, AZ I ZR 227/05), hat der BGH Stellung zur Frage der Beweislastverteilung für den Fall genommen, dass der Plattformbetreiber als Störer beziehungsweise wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich muss der wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommene mittelbare Störer eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verletzungsverhinderung darlegen und beweisen. Angesichts besonderer Regelungen im TDG ist dies beim Plattformbetreiber anders. Hiernach muss die Unmöglichkeit der Rechtsverletzung positiv festgestellt werden, ist also vom angeblich Verletzten zu beweisen. Allerdings muss der Plattformbetreiber auf eine entsprechende Darlegung umfangreich reagieren und darlegen, warum die Ausführungen des Verletzen falsch sind (sog. sekundäre Darlegungslast). www.anwalt-strieder.de