Donnerstag, 30. Juli 2015

Haftung für User-Bewertung "Bettwanzen" auf Portalen

Bei User-Bewertungen auf Portalen, insbesondere Bewertungspreisen oder z.B. Blogs, stellt sich die Frage, wer für diese Bewertungen oder Kommentare haftet. Der Verfasser ist nach außen hin ja regelmäßig anonymisiert und dem Betreiber eines solchen Portals überhaupt nur dann bekannt, wenn er sich bei diesen zuvor, mit richtigen, Angaben als Nutzer anmeldete. Eine grundsätzliche Verpflichtung, eine solche Anmeldung durchzuführen, besteht für den Betreiber eines Portals nicht. In der Regel ist der Betreiber ein Diensteanbieter im Sinne des Telemedien Gesetzes (TMG). Nach §§ 7, 10 TMG haftet ein solcher Anbieter nicht für alle eingestellten oder durchgeleiteten Informationen. Eine Haftung besteht nur, wenn es sich ausnahmsweise um eigene Information des Diensteanbieters handelt. Eigene Informationen können auch Beiträge der Nutzer sein, wenn der Portalbetreiber sich diese in irgendeiner Weise zu eigen macht, sie dass nach außen als gebilligte Äußerung des Portalbetreibers angesehen werden könnten. Bei Kenntnis von rechtsverletzenden Angaben Sie diese allerdings beseitigt werden. Der BGH (Urteil vom 19.3.2015, I ZR 94/13) hat das hinsichtlich eines Internetauftritts, in dem der Betreiber Hotelbewertungen veröffentlichte (Da gab's "Bettwanzen"), entschieden. Für Portalbetreiber ist insoweit interessant, dass der BGH zunächst eigene Prüfpflichten vor Veröffentlichung als unzumutbar bezeichnete. Bei Internetportalen, die nur ganz geringfügigen Traffic  haben, dürfte dies möglicherweise anders sein. Der BGH hat dann betont, dass eine Unterlassungsverpflichtung des Portalbetreibers nur dann besteht, wenn dieser auf den rechtsverletzenden Nutzer Kommentar hingewiesen wird, und diesen dann in Kenntnis der Rechtsverletzung nicht beseitigt. Ich meine, dass dem Portalbetreiber hierbei das Recht zusteht, denjenigen, der die angeblich rechtsverletzende Bewertung veröffentlichte, zunächst per E-Mail anzuhören, wenn die Rechtsverletzung nicht ganz offensichtlich ist, z.B. im Fall von Formalbeleidigungen, die keinerlei Zusammenhang mit der kritisierten Leistung haben. Portalbetreiber sollten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Fall Regelungen treffen, nach denen sie beanstandete Äußerungen vorläufig entfernen können, bis derjenige, der die Äußerung eingestellt hat derjenige, der sicherlich verletzt fühlt, hierüber ein Einvernehmen getroffen haben. (RA Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Solingen und Leverkusen. www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.de)  

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