Freitag, 9. Januar 2015

Unberechtigte Datenvervielfältigung kündigungsrelevant

Die ungerechtfertigte Datenvervielfältigung durch einen Arbeitnehmer, also die Vervielfältigung von Daten des Arbeitgebers, zu der ein betriebliches Bedürfnis nicht besteht, kann eine fristlose oder fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers zu nehmen. Verstößt er hiergegen, in dem er sich betriebliche Daten aneignet oder diese für andere, als betriebliche Zwecke (dienstliches Bedürfnis) vervielfältigt, verstößt er erheblich gegen dessen Interessen. Näheres kann in meinem Blogbeitrag unter https://arbeitsrecht-fachanwalt.blogspot.com/b/post-preview?token=6ojO0EoBAAA.ccWNUObhFpdhb2ICLdD_EA.DdIjWjuwjpqXxxOkRh926Q&postId=6139018774099902326&type=POST nachgelesen werden. Die dort behandelte BAG-Entscheidung bezieht sich auf mechanisch vervielfältigt Dokumente, nicht auf vervielfältigte Daten, obgleich das BAG in dieser Entscheidung auch die Datenvervielfältigung erwähnt. Bei der Vervielfältigung personenbezogener Daten, z.B. durch Übersendung elektronischer Dokumente mit personenbezogener Daten auf ein privaten E-Mail-Account wird zugleich regelmäßig auch eine Ordnungswidrigkeit nach dem BDSG verwirklicht, wodurch dem Arbeitgeber bereits ein erheblicher Schaden zugefügt wird, da nicht ausgeschlossen ist, dass er als verantwortliche Stelle hierfür ebenfalls haftet. Hinzu kommt, dass digitale Daten leichter zu handeln, zu vervielfältigen und verbreiten sind, als dies bei kopierten Dokumenten mit personenbezogenen Daten oder mit Betriebsgeheimnissen der Fall ist. Insoweit dürfte die Vervielfältigung von personenbezogenen Daten oder Daten, die Betriebsgeheimnisse beinhalten, noch deutlich schwerer zu beurteilen sein. (Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht), Solingen/Leverkusen www.it-recht-fachanwalt.eu; www.recht.Computer)





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