Montag, 21. März 2011

Der BGH und das Wasserbett. Wertersatz beim Widerruf?

Zur Frage des Wertersatzes beim Widerruf, wenn der Kunde einer im Fernabsatz bezogenen Ware diese genutzt hat, gibt es nicht allzu viele gerichtliche Entscheidungen. Umso erfreulicher ist es, dass zu dieser Frage nunmehr sogar eine BGH-Entscheidung vorliegt (BGH, Urteil vom 03.11.2010 - VIII ZR 337/09). Der BGH hatte sich mit der Frage auseinander zusetzen, ob der Käufer eines im Versandhandel erworbenen Wasserbett (gemeint ist wohl die Wasserbettmatratze) dieses mit Wasser befüllen und nutzen darf, ohne zum Wertersatz beim Widerruf des Kaufvertrages und Rücksendung der Ware verpflichtet zu sein.

Zunächst einmal hat der BGH klargestellt, dass ein Wertersatz durch die Nutzung der Ware im Fernabsatz nicht ausgeschlossen ist und, dass dies auch im Einklang mit europäischem Recht steht. Beide Hinweise sind vor allem deswegen wichtig, weil die Auffassung weit verbreitet ist, dass die Regelungen des deutschen Rechts über den Wertersatz bei Nutzung der Ware im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher mit europäischem Recht nicht in Einklang zu bringen sind. Liegt eine richtige Widerrufsbelehrung vor, und ist die Widerrufsbelehrung auch ordnungsgemäß vorgenommen worden, ist hierdurch klargestellt, dass ein Wertersatz jedenfalls in Betracht kommt, so der Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT Recht) Christoph Strieder mit Anwaltsbüros in Solingen und Leverkusen.

Nach der jetzigen Gesetzeslage kommt aber ein Wertersatz dann nicht infrage, wenn eine Verschlechterung der Ware durch deren Prüfung eintritt (§ 357 III BGB). Dies gilt nach der BGH-Entscheidung auch dann, wenn die Prüfung zwingend eine Ingebrauchnahme voraussetzt und die Wertminderung hierdurch eintritt. Der BGH scheint dies allerdings insoweit einzuschränken, als sie Ingebrauchnahme zu den Prüfzwecken notwendig sein muss. Dann allerdings soll ein Wertersatz auch dann nicht zu leisten sein, wenn durch die Prüfung die Ware erheblich im Wert gemindert wird und sogar gegebenenfalls unverkäuflich ist.
Im entschiedenen Fall bezieht sich der BGHR darauf, dass eine Prüfung einer Wasserbett-Matratze üblicherweise (BGH: "typischerweise") jedenfalls im Ladengeschäft an den dortigen Ausstellungsstücken vorgenommen wird.

Damit lässt sich die Frage des Wertersatzes gegenwärtig wie folgt zusammenfassen. Wertersatz für die Ingebrauchnahme schuldet der Käufer, wenn er in der ordnungsgemäß vorgenommen Widerrufsbelehrung hierauf hingewiesen wird. Wertersatz für die Ingebrauchnahme, die zu Prüfzwecken notwendig ist, wird nicht geschuldet. Für die darüber hinausgehende Ingebrauchnahme wird allerdings Wertersatz geschuldet. Letzteres ist sicherlich insbesondere dort wichtig, wo Abnutzungen am Gerät durch eine über die bloße für die Prüfung notwendige hinausgehende Nutzung entstanden sind. Meines Erachtens ergibt sich aus der oben genannten BGH-Entscheidung nach wie vor nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen Wertersatz bei einer Prüfung, die in einem Ladengeschäft nicht üblicherweise erfolgt, zu leisten ist. Diese Frage ist ganz bedeutsam bei cash-and-carry Produkten, die auch im Ladengeschäft in der Regel ohne Prüfung gekauft werden. Hierbei dürfte sich insbesondere um Peripherie-Geräte wie Drucker, Eingabegeräte und meines Erachtens auch Software handeln, wobei die Nutzung von Software regelmäßig schwer nachweisbar sein wird.

Rechtsanwalt Christoph Strieder, Leverkusen, Solingen, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, http://www.it-recht-fachanwalt.eu/, http://www.anwalt-strieder.de/).

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