Sonntag, 7. März 2010

Vertragsart ASP-Vertrages

Die Vertragsbeziehung zum Application-Service-Provider sind oft von vielen Leistungen geprägt, so dass sich die Rechtsnatur eines solchen Vertrages alles andere als "aufdrängt". Der BGH hat bereits in einer Entscheidung vom 15.11.2006 für eine durchschnittliche Konstellation solcher Vertragstypen entschieden, dass es sich hierbei um einen Mietvertrag handelt. Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei der Programmüberlassung im Wege des ASP um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen Sache. Unerheblich ist es, wenn nach den Regeln des zusammengesetzten Vertrages weitere Leistungen nach einem anderen Vertragstypen zu beurteilen sind (BGH 15.11.2006, XII ZR 120/04). Richtigerweise führt der BGH aus, dass es für die Frage der Sachqualität einer Software nicht auf die Form der Verkörperung einer geistigen Leistung ankommt. Es reicht aus, wenn das Programm in einem flüchtigen, stromabhängigen Speichermedium, mithin dem Hauptspeicher des Computers, abläuft. D.h., dass den ASP-Provider eine Erhaltungspflicht trifft, und er damit so, wie ein Vermieter von Räumen verpflichtet ist, den vertragsgemäßen Zustand der Software dauerhaft sicherzustellen. Damit dürfte es unzulässig sein, in einem zusätzlichen Wartungsvertrag Leistungen, die der vertragsgemäßen Erhaltung, zumal die Mängelbeseitigung, dienen, aufzunehmen. (RA Strieder, Solingen, Leverkusen, Fachanwalt für IT-Recht, fachanwaöt für Arbeitsrecht)

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