Donnerstag, 22. Oktober 2009

Erschöpfungsgrundsatz und gebrauchter Software bei vorinstallierter Software

Ein Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil v. 26.6.2009, I-20 U 247/08) hat zu der viel diskutierten Frage, ob der Erschöpfungsgrundsatz (nach welchem derjenige, der eine Ware ordnungsgemäß in Europa erworben hat, diese auch weiterveräußern kann) auch bei solcher Software greift, die ein Verkäufer von Hardware auf der Hardware vorinstalliert hat, eine Entscheidung getroffen, die sicherlich unter Juristen viel diskutiert wird. Es hat entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei solcher Software nicht greift, bzw. nur dann, wenn diese Software zusammen mit der Hardware, auf der sie installiert ist, weitergegeben wird. Eine auf einem Datenträger gezogene Sicherungskopie kann damit nicht weitergegeben werden. Hintergrund ist, zusammenfassend gesagt, dass der Erschöpfungsgrundsatz nur an Gegenständen und damit ein solcher Software eintreten kann, die auf einem materiellen Datenträger, z.B. einer CD erworben wird. Hintergrund ist sicherlich auch, dass nur bei der Übergabe des materiellen Datenträgers sichergestellt ist, dass der Verkäufer alle Rechte mit dem Datenträger an den Käufer übergibt und dies auch äußerlich durch die Übergabe nachvollziehbar wird. Häufig wird eingewandt, dass bei der Übergabe des Datenträgers nicht selten eine rechtswidrige Kopie oder Installation der Software auf dem Rechner des Verkäufers verbleibt, die dieser möglicherweise auch nutzen wird. Dass ein Verkäufer, der ein Werk übergibt, hiervon möglicherweise Kopien behält, und damit gegen Urheberrecht verstößt, ist aber nichts besonderes. bei Fotografien ist dies sicherlich ebenso möglich, wie bei Software. Die Möglichkeit zur Vervielfältigung bei Übergabe der Hardware, auf welche die Software installiert ist, ist allerdings eingeschränkt. Die Original-Hardware kann schließlich nur einmal übertragen werden. (Strieder, Rechtsanwälte Solingen und Leverkusen, Beratung und Vertretung auch bundesweit)
www.anwalt-strieder.de www.fachanwalt-x-Informationstechnologierecht.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen