Montag, 17. August 2009

Softwareurheberrecht: Irrtum über Freeware (BGH 20.5.2009, I ZR 239/06)

Wer ein Softwareprogramm zum Download ins Internet einstellt, muss genau prüfen, ob der Urheber das Programm auch tatsächlich zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.
Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin Software her und bot eine kostenpflichtige und eine kostenlose Light-Version im Internet an.
Durch ein Versehen hatte ein Professor einer FH die Vollversion der Software auf den UNI-FTP Server eingestellt. Die Downsloadattraktivität war ein für alle seiten überraschender Erfolg. Die Softwareherstellerin empfand, dass sie geschädigt sei und machte Schadensersatz gegenüber dem Land geltend, dass den Professor beschäftigte, was aber ein Verschulden vorraussetzt.
Der BGH hat entschieden: Der Professor hat Schuld. Leichte zwar, aber immerhin. Im Urheberrecht gilt nämlich eine sehr hohe Sorgfaltsanforderungen, so dass bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung begründet. Dies gilt besonders, so der BGH, wenn ein Computerprogramm zum Download ins Internet eingestellt wird. Denn dies gefährdet die Verwertungsrechte des Softwareherstelleres in besonderem Maße, weil eine solche, zum Download bereitgestellte, Software zu jedem Zeitpunkt von einer erhebliche großen Mengen von Menschen verfeilfältigt werden kann.
Unerheblich ist, dass es keine Anhaltspunkte gab, dass es sich bei der bereitgestellten Software nicht um die Freewarevariante handelte. Eben dies hätte genau geprüft werden müssen, was der Professor nicht tat und daher fahrlässig handeltet.
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