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Dienstag, 9. Juni 2009

Werbung mit CE-Prüfung: wettbewerbswidrig

Das LG Frankfurt hat mit Beschluss vom 3.6.2009 Az.: 3-08 0 81/09 entschieden, dass die Werbung mit einer CE-Prüfung sowie einer CCC-Prüfung wettbewerbswidrig ist. Der entschiedene Fall hatte die Besonderheit, dass die Angabe der angeblichen CE-Prüfung und CCC-Prüfung im Online-Angebot des Antragsgegners in unmittelbarem Zusammenhang mit besonderen Qualitätseigenschaften der beworbenen Ware standen.

Die Entscheidung halte ich für richtig:

Die von der Antragsgegnerin auf Ihrem Online-Angebot beworbene CE-Prüfung gibt es gar nicht. Das CE-Zeichen im Sinne des § 6 GPSG signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts, sondern stelle eine bloße Behauptung des Herstellers dar. Durch die Bezeichnung der Ware als CE-geprüft suggeriert der Werbende aber, eine unabhängige Stelle habe die Produktsicherheit der Ware bestätigt (LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008; Az.: 31 O 50/08). Hierdurch wird der Verbraucher irregeführt, da er bei einer solchen Werbung meint, dass die Ware ihrer Art und Ausführung sowie der Art der Herstellung nach mit einem besonderen, neutralen Prüfverfahren einem besonderen Qualitätsmanagement unterworfen ist und nur solche Ware an ihn verkauft wird, die einer durch einen Dritten geprüften und bestätigten Qualitätsanforderungen unterliegt. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 5, 5 a) IV UWG vor.

Gleiches gilt für die Werbung mit der Eigenschaft "CCC-geprüft“. Das CCC-Prüfzeichen (CCC = China Compulsory Certification, Pflichtzertifizierung in China) ist ein Pflichtprüfzeichen im Bereich Sicherheit und Qualität für Produkte, die auf dem chinesischen Markt vertrieben werden. Ein solches Prüfzeichen ist weder für den europäischen Markt relevant, noch sind dessen Anforderungen oder deren Erlangung durch Dritte auf dem europäischen Markt überprüfbar und/oder nachvollziehbar. Gleichwohl suggerierte die Antragsgegnerin durch die Werbeangabe „CCC-geprüft“, dass die von ihr an europäische Kunden vertriebenen Waren einem besonderen, für den europäischen Markt geltenden Zertifizierungsverfahren unterliegen, und diese Zertifizierung erteilt und damit eine besondere Qualität und Güte entsprechend europäischen Anforderungen durch neutrale Dritte Stellen bestätigt ist.
Durch eine solche Werbung wird auch in beiden Fällen eine Verwechslungsgefahr zu dem europäischen GS-Prüfzeichen geschaffen, welches tatsächlich entsprechend den Anforderungen des europäischen Marktes ausgestaltet und durch eine neutrale Dritte Stellen nach einem Prüfverfahren verliehen wird.

Dienstag, 5. Mai 2009

Fernsehwerbung für Fußpilz: wettbewerbsverstoß?

Die Überschrift über diesen Beitrag ist irreführend. Selbstverständlich geht es in diesem Beitrag nicht um Fernsehwerbung für Fußpilz. Solche Fernsehwerbung gibt es nicht, was dem durchschnittlichen Leser und TV-Zuschauer bekannt ist. Ob es im Internet Gruppen gibt, die im Erwerb und Erhalt einer solchen Krankheit innere Vorteile verspüren, ist dem Verfasser nicht bekannt. In einer interessanten Entscheidung des BGH vom 11.9.2008, Az.: I ZR 58/06 ging es vielmehr um die Frage, ob in einer TV-Werbung zulässig ein schriftlicher Hinweis eingeblendet werden kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass auch blinde Zuschauer oder solche, die nur zuhören, aber nicht zuschauen, den Spot wahrnehmen und durch dessen Aussage mangels Kenntnisnahme des schriftlichen Hinweises getäuscht werden. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine irreführende Werbung. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile einschließlich der Besonderheiten des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. Fernsehwerbung besteht, wie dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, grundsätzlich aus Bild und Ton. Der Fernsehzuschauer rechnet also damit, dass gegebenenfalls auch Informationen eingeblendet werden. Der Unterlassungsantrag der Antragstellerin hat daher auch rechtmäßige Verhaltensweisen des werbenden eingezogen und ging deswegen zu weit. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de