Internetrecht, Domainrecht, Webdesignrecht, Onlinerecht,Markenrecht, Geschmacksmuster, Wettbewerbsrecht, Vergaberecht, Softwarerecht, Urheberrecht, Kartellrecht, Designrecht, Online-Auktionsrecht, IT-Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, ElektroG vom Fachanwalt für Informationstechnologierecht(IT-Recht), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christoph Strieder, bundesweit, Solingen, Leverkusen, www.anwalt-strieder.de
Montag, 21. März 2011
Der BGH und das Wasserbett. Wertersatz beim Widerruf?
Zunächst einmal hat der BGH klargestellt, dass ein Wertersatz durch die Nutzung der Ware im Fernabsatz nicht ausgeschlossen ist und, dass dies auch im Einklang mit europäischem Recht steht. Beide Hinweise sind vor allem deswegen wichtig, weil die Auffassung weit verbreitet ist, dass die Regelungen des deutschen Rechts über den Wertersatz bei Nutzung der Ware im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher mit europäischem Recht nicht in Einklang zu bringen sind. Liegt eine richtige Widerrufsbelehrung vor, und ist die Widerrufsbelehrung auch ordnungsgemäß vorgenommen worden, ist hierdurch klargestellt, dass ein Wertersatz jedenfalls in Betracht kommt, so der Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT Recht) Christoph Strieder mit Anwaltsbüros in Solingen und Leverkusen.
Nach der jetzigen Gesetzeslage kommt aber ein Wertersatz dann nicht infrage, wenn eine Verschlechterung der Ware durch deren Prüfung eintritt (§ 357 III BGB). Dies gilt nach der BGH-Entscheidung auch dann, wenn die Prüfung zwingend eine Ingebrauchnahme voraussetzt und die Wertminderung hierdurch eintritt. Der BGH scheint dies allerdings insoweit einzuschränken, als sie Ingebrauchnahme zu den Prüfzwecken notwendig sein muss. Dann allerdings soll ein Wertersatz auch dann nicht zu leisten sein, wenn durch die Prüfung die Ware erheblich im Wert gemindert wird und sogar gegebenenfalls unverkäuflich ist.
Im entschiedenen Fall bezieht sich der BGHR darauf, dass eine Prüfung einer Wasserbett-Matratze üblicherweise (BGH: "typischerweise") jedenfalls im Ladengeschäft an den dortigen Ausstellungsstücken vorgenommen wird.
Damit lässt sich die Frage des Wertersatzes gegenwärtig wie folgt zusammenfassen. Wertersatz für die Ingebrauchnahme schuldet der Käufer, wenn er in der ordnungsgemäß vorgenommen Widerrufsbelehrung hierauf hingewiesen wird. Wertersatz für die Ingebrauchnahme, die zu Prüfzwecken notwendig ist, wird nicht geschuldet. Für die darüber hinausgehende Ingebrauchnahme wird allerdings Wertersatz geschuldet. Letzteres ist sicherlich insbesondere dort wichtig, wo Abnutzungen am Gerät durch eine über die bloße für die Prüfung notwendige hinausgehende Nutzung entstanden sind. Meines Erachtens ergibt sich aus der oben genannten BGH-Entscheidung nach wie vor nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen Wertersatz bei einer Prüfung, die in einem Ladengeschäft nicht üblicherweise erfolgt, zu leisten ist. Diese Frage ist ganz bedeutsam bei cash-and-carry Produkten, die auch im Ladengeschäft in der Regel ohne Prüfung gekauft werden. Hierbei dürfte sich insbesondere um Peripherie-Geräte wie Drucker, Eingabegeräte und meines Erachtens auch Software handeln, wobei die Nutzung von Software regelmäßig schwer nachweisbar sein wird.
Rechtsanwalt Christoph Strieder, Leverkusen, Solingen, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, http://www.it-recht-fachanwalt.eu/, http://www.anwalt-strieder.de/).
Montag, 28. September 2009
EuGH zum Wertersatz beim Widerruf
Der europäische Gerichtshof hat auf eine Vorlage eines deutschen Gerichts hin eine Entscheidung getroffen, die mittlerweile durch viele Blogs, Newsletter und Abhandlungen geistert. Etwas vereinfacht hat der EuGH (Urteil vom 03.09.2009 , Rechtssache C-489/07) auf eine Vorlage eines deutschen Gerichts zu der Frage, ob es mit einer europäischen Richtlinie vereinbar ist, vom Verbraucher beim Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes bei Rücksendung der Ware Wertersatz geltendmachen zu können, entschieden. Der europäische Gerichtshof hat die Vorlagefrage mit dem halb vollen und halb leeren Wasserglas beantwortet. Bisher ist aber nur vom halbleeren Wasserglas, der Katastrophe für die Online-Händler, zu lesen, die aus dieser Entscheidung resultieren soll. Die "Erschütterung des Versandhandels", die nach der Entscheidung teilweise propagiert wird, dürfte allerdings eher milde ausfallen. Nimmt man das "halbvolle Wasserglas" der Entscheidung, dann ist die Entscheidung so zu verstehen, dass Wertersatz nach wie vorgeltend gemacht werden kann, wenn der Verbraucher einen Fernabsatzvertrag wideruft und die Ware zurücksendet. Wertersatz entfällt nur dann nicht an, wenn dieser außer Verhältnis zum Kaufpreis steht oder, wenn der Wertersatz für die Nutzung oder Prüfung oder den tatsächlichen Besitz bis zum Zeitpunkt des Widerrufsrechts besteht. Das heißt, dass ein bloßer, pauschaler Wertersatz für den Besitz der Ware beim Widerruf nicht geltendgemacht werden kann. Meines Erachtens ist gerade Letztere nichts Neues. Wer eine verpackte Ware zurücksendet, in die er nicht nutzte, hat auch nach bisheriger Rechtslage keinen Wertersatz für die Nutzung geschuldet.
Es dürfte aber einen Streitpunkt geben. Schuldet der Verbraucher für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme und tatsächliche Nutzung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs auch keinen Wertersatz für die Nutzung? Hierüber lässt sich nach der Entscheidung des EuGH tatsächlich noch keine abschließende Bewertung treffen. Der EuGH meint, dass Wertersatz (u.a.) nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung durchaus in Betracht kommt. Meines Erachtens trifft dies auf den Fall zu, dass der Verbraucher die Waren nicht nur bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, sondern auch nutzt, und dann seine Vertragserklärung widerruft. In jedem Fall dürfte dies gelten, wenn der Verbraucher die Ware auch nach dem Widerruf nutzt, bei der Versandhändler allerdings beweisen muss. Bis zu einer Klärung dürften die Versandhändler allerdings in ihren Widerrufsbelehrung auf "sicher" gehen. Meines Erachtens sollte in eine Widerrufsbelehrung in jedem Fall aufgenommen werden, dass die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht zur Wertersatzpflicht führt. Zur Frage, ob die bestimmungsgemäße Nutzung nach Ingebrauchnahme zum Wertersatz führt, werden gerichtliche oder gesetzgeberische Entscheidungen abgewartet werden müssen.
Es ist allerdings zu hoffen, dass der Gesetzgeber andere Prioritäten hat.
Für die allermeisten Versandhändler dürfte die Entscheidung auch deswegen einer Praxis nichts ändern, da die wenigsten beim Widerruf einen geringfügigen vierte Ersatzbetrag vom Verbraucher gefordert haben. Mir ist jedenfalls nicht ein einziger Fall bekannt, in dem bei einem ordnungsgemäß ausgeübten Widerruf innerhalb von zwei Wochen oder einem Monat der Versandhändler einen solchen Wertersatz berechnet oder geltend gemacht hätte. Bei Verkäufen über die bei und gegebenenfalls Amazonen oder ähnliche Verkaufsplattformen kam ein solcher Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ohnehin nicht in Betracht.